AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Lieferungen und Leistungen von Transact - Gesellschaft für Software & Analyse mbH,  Kleine Reichenstr. 1, D-20457 Hamburg nachfolgend "Transact" genannt.

Stand: 28. August 2025 (Version 23)

§1 Geltungsbereich

  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen von Transact, insbesondere für Standard-Softwarelieferungen und Anpassungen, sowie für Software-Entwicklungen, Projektmanagement und Engineeringleistungen. Andere Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen der Käufer:innen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für die Lieferungen von Hardware und Software gelten die Geschäftsbedingungen des Vorlieferanten. 

§2 Angebote

  • Angebote sind, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart, freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von Transact zustande.
  • Für den Umfang der Lieferung ist eine Auftragsbestätigung von Transact maßgebend.
  • Technisch bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen behält sich Transact auch nach Bestätigung des Auftrags vor. An Kostenvoranschlägen, Vorentwürfen, und anderen Unterlagen behält sich Transact Eigentums-, Urheber- und gewerbliche Schutzrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht an Transact erteilt wird.

§3 Preise und Zahlungsbedingungen

  • Alle Preise verstehen sich ab Hamburg, ausschließlich Verpackung und Versand, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  • Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
    Bei Software, Software-Anpassungen und Software-Entwicklungen sind fällig:
    50 % der Auftragssumme bei Auftragsbestätigung
    50 % der Auftragssumme bei Lieferung,
    sowie die Abrechnung von Teilrechnungen
    Dienstleistungen und Reisekosten sind sofort nach erbrachter Leistung, Waren (Hardware und Fremdsoftware) sind sofort nach Lieferung zur Zahlung fällig. Danach tritt ohne weitere Mahnung Zahlungsverzug ein. Bei Eintritt des Annahmeverzugs (§ 4 Ziff. 4.3) wird der restliche offene Betrag zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sofort zur Zahlung fällig. Danach tritt Zahlungsverzug ein.
  • Skonti werden von Transact nicht gewährt.
  • Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen von Transact nicht anerkannten Gegenansprüchen der Kund:innen ist nicht statthaft. Die Kund:innen können nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
  • Kommt der/die Kund:in in Zahlungsverzug, so ist der geschuldete Betrag ab Verzugseintritt mit 5 % p.a zu verzinsen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  • Die Kund:innen übernehmen die Kosten für An- und Abreise ab Wohnort der Consultants. Reisezeiten werden wie Arbeitszeiten abzgl. 50 % berechnet. Reisekosten und Übernachtung werden nach Einzelnachweis oder nach Wahl von Transact nach den Kilometerpauschalsätzen gemäß der jeweils gültigen Transact-Preisliste, bei Übernachtungen gemäß den Pauschalsätzen der jeweils gültigen Einkommensteuerrichtlinien berechnet. Verpflegungsmehraufwendungen werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen weiter berechnet. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    Das Risiko für die Verzögerung der Reisezeit durch höhere Gewalt (Schneesturm, Flugausfall) liegt bei den Kund:innen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt die Kund:innen.
  • Bei Beauftragung von Lizenzen eines Drittherstellers, sind diese sofort zur Zahlung fällig.
  • Bei mehrfacher Anpassung einer Rechnung wg. Änderung der Adresse, Ansprechpartner:innen, Projektnummern, oder anderen Details, behalten wir uns vor, eine Bearbeitungsgebühr von 70,- EUR geltend zu machen.

§4 Lieferfrist

  • Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der schriftlichen Auftragsbestätigung von Transact. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom den Kund:innen zu liefernden Unterlagen bzw. Hardware- und/oder Softwarebereitstellungen, das Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, wird die Lieferfrist hinfällig und ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten von Transact neu zu vereinbaren.
  • Bei Softwareleistungen aller Art, Entwicklungs- oder sonstigen Leistungen gilt die Lieferung mit der Übergabe der Dateien bzw. des entwickelten Systems als erfolgt. Die Quellcodes gehören nicht zum geschuldeten Lieferumfang.
  • Bei Annahmeverzögerung durch die Kund:innen genügt die schriftliche Meldung der Lieferbereitschaft von Transact zur Begründung des Annahmeverzugs.
  • Teillieferungen sind zulässig. Eine Annahmeverzögerung ist maximal für 3 Monate zulässig.
  • Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist nachweislich auf höhere Gewalt, Krieg, Streik und Aussperrung im Betrieb des Zulieferanten oder dessen Lieferverzug, Ausschusswerden eines wichtigen Arbeitsstückes oder auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auf von Transact nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Lieferfrist angemessen verlängert.

§5 Gefahrenübergang

  • Die Gefahr (Leistungsgefahr und Vergütungsgefahr) geht auf die Kund:innen über:
  • Bei Ablieferung an den von Kund:innen bestimmten Ort.
  • Wenn Annahmeverzug nach § 4 Ziffer 4.3 eintritt.
  • Bei Versendung, wenn die zu liefernden Gegenstände ordnungsgemäß zum Versand gebracht wurden.
  • Transact wird auf Wunsch und Kosten des Kunden die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichern.

§6 Installation, Schulungen und sonstige Dienstleistungen

  • Sämtliche Dienstleistungen, wie Installation, Inbetriebnahme, Funktionstest, Konzepterstellung, Consulting und Softwarepräsentationen werden sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde, nach tatsächlich geleisteten Stunden (gem. den zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Stundensätzen lt. Transact-Preisliste) berechnet.
  • Abrechnungshinweis: Die bestellten Dienstleistungen wird spätestens 12 Monate nach Auftragsbestätigung vollständig abgerechnet - unabhängig von der tatsächlichen Nutzung. 
  • Ein Schulungstag umfasst, sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde, 6 Stunden Netto-Schulungsdauer. Zuzüglich der Vor- und Nachbereitungszeiten, die i.d.R. 2 Stunden betragen (gem. den zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Stundensätzen lt. Transact-Preisliste).
  • Ein Consulting Tag beträgt 6 Stunden
  • Bei Installationen haben die Kund:innen folgende Voraussetzungen zu schaffen:
    Vor Beginn der Installation müssen die für die Aufnahme der Installationsarbeiten erforderlichen Vorarbeiten von Seiten der Kund:innen abgeschlossen sein, so dass die Installation sofort nach Ankunft der Transact-Mitarbeiter:innen oder des von Transact beauftragten Subunternehmers begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Bei der Installation haben die Kund:innen alle erforderlichen Einrichtungen verfügbar zu halten, bei der Bedienung aller angeschlossenen Fremdgeräte behilflich zu sein, sowie falls erforderlich, die Arbeit auch außerhalb der normalen Arbeitszeiten zu ermöglichen.
  • Verzögert sich die Installation oder die Inbetriebnahme ohne das Verschulden von Transact, haben die Kund:innen alle Kosten für die Wartezeit oder weitere erforderliche Reisen von Transact-Mitarbeiter:innen oder des von Transact beauftragten Subunternehmers zu tragen.
  • Termine für Schulungen, Consulting-Dienstleistungen oder Präsentationen können bis zu 15 Werktage vor Beginn kostenfrei abgesagt werden. Die Absage hat schriftlich zu erfolgen. Bei Absagen bis zu 8 Werktagen vor Beginn werden 50 % der vereinbarten Gebühr in Rechnung gestellt, bei späterer Absage sind die vollen vereinbarten Gebühren fällig.
  • Die Teilnehmer:innen-Anzahl bei Schulungen ist auf max. 8 Personen begrenzt. Eine Erhöhung der Teilnehmer:innen-Anzahl ist nicht ohne ausdrückliche Zusage durch der jeweiligen Schulenden machbar. Bei 9-12 Teilnehmer:innen wird ein:e zweite:r Dozent:in an dem Termin teilnehmen. Diese sind vollständig laut aktueller Preisliste zu vergüten.

§7 Software Lizenzen

  • Software einschließlich nachfolgender Updates werden von Kund:innen grundsätzlich als urheberrechtlich schutzfähig anerkannt. Der/die Kund:in erhält das zeitlich unbegrenzte, im Falle von Demo- Probe- oder Testinstallationen jedoch auf 3 Wochen beschränkte, nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software zu nachfolgenden Bedingungen. Ergänzend gelten die in den Softwareprodukten enthaltenen Lizenzbedingungen.
  • Die Software gleich ob als Ganzes oder in Teilen, darf ausschließlich auf der Zentraleinheit oder im Falle von Netzwerk-Versionen auf dem Netzwerk verwendet werden, auf dem sie erstmals installiert wurde. Änderungen, Erweiterungen oder sonstige Eingriffe jedweder Art sind nicht gestattet.
  • Ein Duplizieren der Software und der evtl. zur Verfügung gestellten Dokumentationen ist ausschließlich zu Datensicherungszwecken gestattet. Für duplizierte Software übernimmt Transact keinerlei Gewährleistung und Haftung.
  • Der/die Kund:in darf die Software und die zur Verfügung gestellten Dokumentationen keinem Dritten zugänglich machen oder für Zwecke Dritter Software oder Teile davon nutzen oder Dritten Einblick in die Unterlagen geben.
  • Weitere Rechte an der Software werden den Benutzer:innen nicht übertragen.
  • Bei einem Verstoß gegen die Lizenzbedingungen sowie die widerrechtliche Weitergabe der Software ist pro Verstoß von Kund:innen eine Konventionalstrafe in Höhe von 50 000 € zu bezahlen. Sollte der Schaden nachweislich über diesem Betrag liegen, ist der nachweisebare Betrag zu zahlen.
  • Die widerrechtliche Weitergabe oder Nutzung von Software ist nicht gestattet.

§8 Entwicklungsaufträge

Für von Transact im Rahmen von Entwicklungsaufträgen durchgeführte Software-Entwicklung gelten folgende Bestimmungen:

  • Maßgeblich für die zu erbringenden Leistungen ist die Leistungsbeschreibung.
  • Änderungen oder Ergänzungen der Leistungsbeschreibung bedürfen der Schriftform, in der auch die finanziellen Auswirkungen der Änderungen bzw. Ergänzungen zu regeln sind.
  • Falls aufgrund der Komplexität der Auftragsentwicklung Terminüberschreitungen auftreten, sind etwaige zu setzende Nachfristen von Kund:innen grundsätzlich unter Berücksichtigung der aufgetretenen technischen Probleme bzw. evtl. Zulieferschwierigkeiten zu bemessen. Sind Änderungs- bzw. Ergänzungswünsche der Kund:innen zu berücksichtigen, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend dem dadurch verursachten Mehraufwand.
  • Nach Fertigstellung der Entwicklung erfolgt eine Betriebsbereitschaftsmeldung. Diese stellt den Abschluss der Entwicklungsarbeit dar.
  • Soweit nichts anderes vereinbart ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das
    1. örtlich unbeschränkte,
    2. nicht übertragbare,
    3. dauerhafte,
    4. nicht unterlizenzierbare,

Recht ein, die Leistungsergebnisse im Original oder in abgeänderter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu nutzen.

§9 Wartung, Service und Support

  • Die mit der Lizenz verbundene Wartung hat eine Laufzeit von einem Jahr und eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Laufzeitende. Die Wartung/Subscription verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr/vorherige Subscription-Laifzeit, wenn nicht gekündigt wird.
  • Soweit kein Wartungsvertag geschlossen ist, beinhaltet die Wartung folgende Leistungen
  • Hotline und 1st-Level Support, Werktags von 09:00 bis 17:00 Uhr. Freitags von 09:00 bis 13:00 Uhr
  • Bereitstellung von neuen Programmversionen - bei Mehraufwand gegen Dienstleistungsauftrag
  • Remote-Support (Fernwartung) für die schnelle Unterstützung

§10 Kündigung

  • Eine Teilkündigung der bestehenden von gekauften Lizenzen (Perpetual) ist laut Qlik License Policy nicht möglich.
  • Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende einer Laufzeit (jährlich)
  • Die Kündigungsfrist der Lizenzen, welche unter dem Analytics Modernization Program gewandelt worden sind, haben eine Kündigungsfrist von 6 Monaten vor Ablauf der Subcriptionlaufzeit.

§11 Gewährleistung

  • Dem Auftraggeber:innen/Lizenznehmer:innen ist bekannt, dass es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, Computerprogramme so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeiten. Transact übernimmt die Gewähr für die Bereitschaft der überlassenen Software.
  • Fehler, die nicht durch unsere Software verursacht werden (Betriebssystem/Hardware etc.) übernehmen wir keine Gewährleistungspflicht. Weiter ausgenommen von der Gewährleistung sind Verschleißteile sowie Schäden die auf natürlicher Abnutzung, fehlerhafter Bedienung oder von Transact nicht ausdrücklich autorisierten Nachbesserungs- und Wartungsarbeiten oder Änderungen zurückzuführen sind. Falls durch eine Mängelrüge Transact Aufwendungen entstehen, die nicht auf Mängeln in dem von Transact gelieferten Produkten beruhen, wird der Auftraggeber die Transact entstandenen Aufwendungen vergüten. Dies gilt insbesondere für den Aufwand der Fehlerlokalisierung.
  • Zu unserer Kenntnis gelangte Software-Fehlfunktionen können durch das Herunterladen und Einspielen entsprechender Service-Packs im Support/Downloadbereich unserer Webseiten unter http://portal.transact.de behoben werden. Eine individuelle Mitteilung an unsere Kund:innen ergeht nicht.
  • Die Mängel werden nach Wahl von Transact durch die Installation einer verbesserten Software-Version (siehe 10.1) oder durch Hinweis zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers beseitigt. Die Auftraggeber:innen stellen alle zur Fehlerdiagnose erforderlichen Unterlagen sowie die zur Fehlerbeseitigung erforderliche Rechneranlage und Rechnerbelegungszeit kostenlos zur Verfügung.
  • Bei Entwicklungsaufträgen beträgt Gewährleistungsfrist 6 Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt der Betriebsbereitschaftsmeldung.
  • Für von Transact gelieferte Hardware sowie nicht von Transact selbst hergestellte Software haftet Transact nur im Umfang der Gewährleistung des Zulieferers.
  • Bleiben wiederholte Nachbesserungsversuche von Transact erfolglos oder bietet Transact keine fehlerfreie neuere Programmversion, leben die gesetzlichen Rechte des Kunden auf Herabsetzung der Vergütung und Rückgängigmachung des Vertrages nach Mahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist wieder auf. Dies gilt nicht für nicht von Transact selbst hergestellten Softwarebestandteilen.
  • Die Gewährleistung erlischt, wenn die Kund:innen. das von Transact gelieferte Programm, abändert.
  • Keine weitere Gewährleistung - Transact schließt für sich jede weitere Gewährleistung bezüglich der Software, evtl. mitgelieferter Handbücher oder sonstiger schriftlicher Materialien aus.

§12 Datenschutz und Geheimhaltung

  • Transact hat technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, um personenbezogene Daten, die im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses in ihren Verantwortungsbereich gelangen, entsprechend den Erfordernissen der seit 01.05.2018 gültigen EU-Datenschutzgrundverordnung zu schützen.
  • Transact und ihre verbundenen Unternehmen verpflichten sich, alle Daten, die über personenbezogene Daten hinausgehen, wie z.B. technische, kaufmännische, organisatorische und sonstige Informationen, die ihr im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses bekannt werden und nicht allgemein bekannt sind, Stillschweigen zu bewahren und nicht an Dritte weiter zu geben.
  • Mit Vertragsabschluss wird neben einen Lizenz-, und Wartungsvertrag auch ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 EU-DSGVO abgeschlossen. Hier werden alle weiteren Details zum technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz und Datenschicherheit beschrieben. Die AV-Verträge werden ausschließlich elektronisch erstellt und versendet.
  • Transact wird die Verbreitung der Informationen innerhalb ihres Hauses (einschließlich verbundener Unternehmen) auf diejenigen Mitarbeiter:innen beschränken, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit erhalten müssen, und die Geheimhaltung der erhaltenen Informationen in derselben Weise betreiben, wie sie ihre eigenen vertraulichen Informationen schützt. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Informationen, die Transact schon vorher bekannt waren, rechtmäßig von Dritten erworben, unabhängig selbst entwickelt wurden oder später vom Vertragspartner veröffentlicht werden.
  • Transact wird wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten der Kund:innen mit der im Geschäftsleben üblichen Vertraulichkeit behandeln. Transact ist jedoch frei, Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken beliebig zu verwenden, soweit sie sich auf die Informationsverarbeitung beziehen und der Nutzung keine Schutzrechte entgegenstehen.
  • Im Falle einer Beauftragung werden zur Auftragsabwicklung der Name des Ansprechpartners und Name und Anschrift der Firma an die Firma QlikTech GMBH, Niederkasseler Lohweg 175, D-40547 Düsseldorf, Germany übermittelt.

§13 Haftung

  • Transact haftet nur für von ihr oder ihrem Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden bis in Höhe des bezahlten Kaufpreises der von Transact gelieferten Sache. Bei Verlust oder Beschädigung von Daten oder Datenträgermaterial erfasst die Ersatzpflicht nicht die Wiederbeschaffung verlorener Daten. Im Übrigen werden Schadenersatzansprüche gegen Transact gleich aus welchem Grund soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen, dies betrifft insbesondere auch Folgeschäden (wie z.B. Schäden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von geschäftlichen Informationen oder anderen finanziellen Verlust). Für Tätigkeiten im Rahmen der Kardinalpflichten haftet Transact auch für einfache Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  • Alle Schadenersatzansprüche gegen Transact, Transact-Mitarbeiter:innen oder sonstige Erfüllungs- oder Verrichtungs-Gehilf:innen verjähren nach 12 Monaten ab Kenntnisnahme des Schadenseintritt. Ausgenommen sind Ansprüche aus Delikt, hier gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
  • Hat der Kunde durch schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens (§ 234 BGB) in welchem Umfang Transact und der Kund:innen den Schaden zu tragen haben.
  • Transact haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretenden Vorkommnisse (z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung) eintreten.

§14 Eigentumsvorbehalt

  • Alle Waren bleiben das Eigentum von Transact bis zur Erfüllung sämtlicher gegen die Kund:innen bestehenden Ansprüche auch solcher, die Transact außerhalb des Vertrages zustehen.
  • Durch die Verarbeitung dieser Waren erwirben die Kund:innen kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen. Die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für die Verkäufer:innen. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich die Kund:innen und Transact darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf die Transact übergeht, die die Übereignung annimmt. Die Kund:innen bleiben dann unentgeltlicher Verwahrer.
  • Bei Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt Transact Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von Transact gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.

§15 Schlussbestimmungen

  • Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen wirksam. Etwa unwirksame Bestimmungen sind durch neue Regelungen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen, zu ersetzen.
  • Von den vorstehenden Bedingungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  • Soweit gemäß § 38 ZPO zulässig, wird der Sitz von Transact (Hamburg) als ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbart.